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Der Bremer Umweltsenator Lohse hat im Jahr 2012 den Ausbau der Deponie Grauer Wall zu einer "Deponie auf Deponie" genehmigt. Dies erfolgte mit einem Planfeststellungsbeschluss, mit dem die bestehende Sondermülldeponie wahrheitswidrig zu einer mindergiftigen Deponie umdeklariert wurde. Gesetzliche Anforderungen an die Abdichtungssysteme bei einer Sondermülldeponie der Klasse 3 wurden nicht angewendet, stattdessen die Vorschriften für eine weniger giftige Deponie der Klasse 1. Obwohl die Deponie gesetzeswidrig bereits mehr als 3 Meter unter dem freien Grundwasserspiegel liegt, wurde  eine Erhöhung auf 50 Meter genehmigt. Durch die zusätzliche Auflast werden sich die Gefahren für das Grundwasser erhöhen. Als Abwasserkanal für die hochgiftigen Sickerwässer dient ein nicht abgedichteter einfacher Graben, der Kontakt zum Grundwasser hat. Die Abdichtung unter der Deponie ist im ganzen Ostteil unzureichend. Die gesetzliche Deponieverordnung von 2009 verbietet solche Zustände auf einer heutigen Sondermülldeponie wie dem Grauen Wall.


Es gibt eine 23-seitige Ausarbeitung eines Behördenmitarbeiters aus dem Jahre 2004, der den unzureichenden Grundwasserschutz dokumentiert und der Deponie ein katastrophales Zeugnis ausgestellt. Der mangelnde Grundwasserschutz kann nicht behoben werden, weil das Problem unter der Deponie liegt. Trotzdem wurde die Erweiterung im Jahre 2012 genehmigt. Insbesondere die Seiten 20 bis 23 belegen die Untergrundprobleme der Deponie:

Kann eine Deponie rechtmäßig sein, wenn die Genehmigung gegen gesetzliche Bestimmungen zum Grundwasserschutz verstößt?

Wie reagiert die Genehmigungsbehörde auf den Vorwurf eine nicht legale Genehmigung erlassen zu haben? Mit Ausreden.

Auf der Internetseite der Bremer Umweltsenatorin kann man Informationen über die Deponie Grauer Wall finden, die einer Überprüfung nicht standhalten.

 https://www.bauumwelt.bremen.de/detail.php?gsid=bremen213.c.29593.de


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Politiker und Behörden behaupten gerne, der Planfeststellungsbeschluss und die Deponiegenehmigung seien "juristisch" geprüft worden und die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss sei gescheitert. Das stimmt nicht:

Das Oberverwaltungsgericht hat nur die subjektive Staubbelastung des Klägers in der Elbinger Straße geprüft und "festgestellt" dass der Staub nicht viel weiter als die Deponiegrenze weht. Damit war die Klage auf Staubbelastung abgewiesen. Aufgrund des Versäumnisses des Klägeranwaltes, das Wort "Grundwassergefährdung" in die Klageschrift aufzunehmen, wurde die ganze Grundwasserproblematik vor Gericht nicht behandelt. Die Einhaltung der Deponieverordnung hat das Gericht ebenfalls nicht überprüft. Der Planfeststellungsbeschluss als Ganzes wurde vom OVG nicht überprüft.

Alle vorhandenen Gutachten zur Deponie wurden im Auftrag der BIKEG von der Ingenieurgesellschaft Melchior + Wittpohl ausgewertet. Der Gutachter kommt zu dem Schluss, dass die Genehmigung von 2012 gegen den gesetzlich geregelten Grundwasserschutz  verstößt:  

Gutachten-unzureichend

NORDSEE-ZEITUNG, 2010

Lesen Sie hierzu bitte unseren

 offenen Brief an die Umweltsenatorin.

EIne detaillierte Auflistung, gegen welche Vorgaben zum Umwelt- und Bevölkerungsschutz die Deponie verstößt, können Sie hier herunterladen: